Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen

Seit dem 1. Januar dürfen Arbeitgeber die nachfolgenden Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln.

  • Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß § 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung)
  • Nebeneinkommensbescheinigung gemäß § 313 SGB III

Diese Pflicht gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden.
Sie ist unabhängig von der Größe oder der Branche eines Unternehmens. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bis zu diesem Stichtag beendet wurden, kann ein Arbeitgeber ebenfalls BEA nutzen. 

Weitere Informationen können Sie dem Schreiben von Herrn Rauch (Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit) entnehmen. 

Hinweise der Agentur für Arbeit zur Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen


20.11.2023 11:43 Alter: 159 Tag(e)

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